Feuerschutzabschlüsse und Feststellanlagen

Feuerschutzabschlüsse, Brandschutztüren in Berlin

Kein Feuerdurchtritt durch Brandschutztüren und -tore

Feuerschutzabschlüsse haben die Funktion, den Durchtritt des Feuers durch Öffnungen in Decken und Wänden zu verhindern. Unter sie fallen Feuerschutztüren und -tore, Wandklappen und Deckenklappen. Türen und Tore sind wiederum in unterschiedlichen Ausführungen - u.a. Rolltore, Hubtüren, Schiebetüren - erhältlich.

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Brandschutzabschluss

Zulassung von Feuerschutzabschlüssen

Die „Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen“ des Institut für Bautechnik (IfBt, heute: Deutsches Institut für Bautechnik, DIBT) bestimmen: „Feuerschutzabschlüsse sind so herzustellen und einzubauen, dass die Übertragung von Feuer während einer bestimmten Zeitdauer verhindert wird. Dies gilt sowohl bei Feuereinwirkung auf die eine als auch bei Feuereinwirkung auf die andere Seite.“

Je nach Feuerwiderstandsklasse können Brandschutztüren und –tore klassifiziert werden. Je höher die Feuerwiderstandsklasse, desto länger die zu erwartende Verhinderung der Feuerausbreitung (DIN 4102).

Es gibt folgende Klassifizierungen:

  • F30: Feuerwiderstandsdauer von > 30 Minuten,
  • F60: Feuerwiderstandsdauer > 60 Minuten,
  • F90: Feuerwiderstandsdauer > 90 Minuten,
  • F120: Feuerwiderstandsdauer >120 Minuten,
  • F180: Feuerwiderstandsdauer > 180 Minuten

Prüfung von Brandschutztüren

Brandschutztüren verzögern im Brandfall die Ausbreitung des Feuers. Sie sind den Vorschriften der Landesbauordnungen sowie Sonderbauvorschriften gemäß zu installieren. DIN 4102 benennt die Vorgaben für Installation und Wartung der Feuerschutztüren. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten schreiben in ASR A1.7 vor, dass Brandschutztüren in regelmäßigen Abständen zu prüfen sind. Türfeststellanlagen sind etwa einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu überprüfen.

Wollschläger Brandschutztüren Berlin

Brandschutztür Berlin

Bauordnungen und -vorschriften

Der Einbau von Brandschutztüren ist unter bestimmten Umständen verpflichtend. Die Musterbauordnung legt in MBO §14 fest: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Die jeweiligen Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften benennen konkreter, wo Feuerschutztüren verpflichtend sind.

Feuerschutzabschlüsse müssen selbstschließend sein. Offen gehalten werden dürfen sie nur durch geeignete Feststellanlagen. Die Türen durch Keile oder Haken offenzuhalten, ist grob fahrlässig und im Brandfall gefährlich. Türfeststellanlagen - bestehend aus einem Brandmelder, einer Stromversorgung und einer Feststell- sowie Auslösevorrichtung - halten Feuerschutztüren offen, ohne ihre Wirksamkeit im Brandfall zu verringern – gerade zur Herstellung von Barrierefreiheit sind sie deshalb eine sinnvolle Ergänzung.

Vorgeschrieben ist die regelmäßige Überprüfung und Wartung von Feuerschutzabschlüssen sowie den entsprechenden Türfeststellanlagen nach DIN 4102.

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